Vereins-Satzung

Vereins-Satzung des Vereins Hämi-Waldwichtel e.V. (Stand 28.12.2017)

1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen Hämi-Waldwichtel. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Lehrte, OT Hämelerwald.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 – Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung. Der Satzungszweck ist verwirklicht insbesondere durch die pädagogische Förderung von Kindern in einer Waldkindergartengruppe.

3 – Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

4 – Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck und die Arbeit des Vereins bejahen und fördern.
2. Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
3. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

5 – Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) bei natürlichen Personen mit deren Tod, bei juristischen Personen mit deren Auflösung
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein
2. Der Austritt ist jederzeit möglich.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der Fortbestand der Mitgliedschaft das Vereinsinteresse ernstlich gefährdet würde. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, gegenüber der Mitgliederversammlung Stellung zu nehmen.
4. Der Austritt oder der Ausschluss eines Mitgliedes berührt nicht dessen Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Jahresbeitrages.

6 – Organe
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

7 – Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Wahl des Vorstandes
b) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über:
– Haushaltsplan des Vereins
– Aufgaben des Vereins
– An- und Verkauf sowie Belastungen von Grundstücken und Immobilien
– Beteiligungen an Gesellschaften
– Mitgliedschaften in Vereinen und Verbänden.

2. Abstimmungen
a) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
b) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
c) Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der angegebenen Stimmen erforderlich.
d) Blockwahlen, insbesondere bei der Wahl des Vorstandes, sind auf Antrag des Wahlleiters und mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.
3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Der Vorstand lädt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Versammlungsleiter und der Protokollführer zu unterzeichnen haben.

 

8 – Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen und ist geschäftsführender Vorstand im Sinne des §26 BGB. Er ist in seiner Tätigkeit an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Die Einzelheiten der Vorstandsarbeit regelt die Geschäftsordnung, die sich der Vorstand gibt.
  • Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein allein vertreten.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit die Anzahl der Vorstandsmitglieder. Desweiteren werden auch die einzelnen Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt.
  • Das Amt endet nach einem Jahr oder mit Amtsniederlegung. Die Wiederwahl ist mehrmals zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach der Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, das Gleiche gilt für jedes einzelne Vorstandsmitglied.
  • Der Vorstand sowie auch jedes einzelne Vorstandsmitglied kann mit einer 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder abberufen werden.
  • Die Mitgliedschaft im Verein ist Voraussetzung für die Wahl in den Vorstand. Tritt ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so endet auch die Vorstandsmitgliedschaft.

 

9 – Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besondere einzuberufende Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 aller Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen dem Verein des Waldkindergartens in Arpke zur Verfügung gestellt. Diese hat ausschließliche und unmittelbar für den Vereinszweck vergleichbare Aufgaben zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes für Körperschaften durchgeführt werden.

10 – Eingeschränkte Satzungsänderungen
Satzungsänderungen, die das Registergericht oder das Finanzamt verlangen, können vom Vorstand im Sinne des ‚ 26 BGB beschlossen werden.

Lehrte, OT Hämelerwald, 27.01.02
Veränderung 25.11.2015, Veränderung 28.12.2017

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